Fördersätze
Gefördert wird nach der Richtlinie WALDFÖPR 2025 die insektizidfreie, waldschutzwirksame Behandlung von Schadholz. Unter „Entrinden von Hand“ sind ausdrücklich alle manuellen und motormanuellen Verfahren eingeschlossen, auch Motorsägen-Vorsatzgeräte zum Schlitzen oder Abfräsen der Rinde. (Quelle 1)
| Maßnahme | Satz |
|---|---|
| Außerhalb Schutzwald: Zwischenlagerung, Hacken, Entrinden von Hand oder maschinell | 10 € |
| Außerhalb Schutzwald: Organisation des Verbringens – derzeit ausgesetzt, wird nur bei Extremereignissen geöffnet | 5 € |
| Schutzwald: Verbringen unter einfachen Verhältnissen | 10 € |
| Schutzwald: Verbringen mit aufwändigen Methoden, auch mit vorherigem Entrinden oder Schlitzen, wenn das Holz später abgefahren wird | 30 € |
| Schutzwald: Entrinden von Hand oder motormanuell, Holz bleibt dauerhaft liegen | 80 € |
| Schutzwald: Ausfliegen mit Hubschrauber, nur wenn alternativlos | 80 € |
Nachgewiesen wird nur das Stammholz. Kronen und sonstiges Restholz werden pauschal mit 20 % der Stammholzmenge berücksichtigt, und zwar zum Satz der beantragten Hauptmaßnahme. Die Bagatellgrenze liegt bei 700 € je Antrag; Maßnahmen darunter werden nicht gefördert. (Quelle 1)
Rechenbeispiele
Wie stark Lage und Verfahren die Förderung bestimmen, zeigt ein Beispiel mit 20 Festmetern befallenem Stammholz:
| Situation | Rechnung | Förderung |
|---|---|---|
| Schutzwald, geschlitzt, Holz bleibt liegen | 20 fm × 80 € + 20 % Restholz (4 fm × 80 €) | 1.920 € |
| Schutzwald, geschlitzt, später abgefahren | 20 fm × 30 € + 4 fm × 30 € | 720 € |
| Außerhalb Schutzwald, geschlitzt | 20 fm × 10 € + 4 fm × 10 € = 240 € – unter der Bagatellgrenze | 0 € |
Außerhalb des Schutzwalds wird die Bagatellgrenze erst ab rund 59 Festmetern Stammholz erreicht. Kleinere Mengen mehrerer Waldbesitzer lassen sich über einen Sammelantrag bündeln, der unter einer gemeinsamen Maßnahmenträgerschaft gestellt wird. (Quelle 1) Beim dauerhaften Liegenlassen im Schutzwald zählt zudem alles Holz über 14 cm ohne Rinde als Stammholz – die anrechenbare Menge ist dort oft größer als bei einer Vermarktung.
Vereinfachte Beispiele. Die anerkannte Menge und die Waldschutzwirksamkeit stellt das AELF fest.
Wer fördert, wer beantragt
Fördergeber ist der Freistaat Bayern. Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus; bewilligt und geprüft wird vom örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (Quelle 1)
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes, in der Praxis also Privat- und Körperschaftswald – von Einzelpersonen über Kommunen bis zu Stiftungen und Verbänden, die Wald besitzen. (Quelle 2) Den Antrag stellt immer die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer selbst, nicht das ausführende Unternehmen.
Laufzeit: Anträge nach der aktuellen Richtlinie können laut Förderdatenbank des Bundes bis zum 1. Dezember 2027 gestellt werden. (Quelle 2)
Voraussetzungen
- Nur Schadholz: gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz. Regulär eingeschlagenes Frischholz wird nicht gefördert.
- Nur befallsfähiges Holz: Holz, aus dem die Käfer überwiegend schon ausgeflogen sind, oder ausgetrocknete Bäume sind nicht mehr „fängisch“ und nicht förderfähig.
- Vollständig: Die Maßnahme muss das gesamte befallsfähige Material umfassen, auch Kronen und Restholz – egal, ob es liegen bleibt oder abgefahren wird.
- Insektizidfrei und waldschutzwirksam: Methode und Fristen legt die Revierleitung fest. Beim Schlitzen beurteilt das Forstpersonal, ob die Wirkung im Einzelfall sehr hoch ist; das hängt vom Brutstadium und der eingesetzten Technik ab.
- Förderfähige Baumarten: solche, deren Befall flächige Schäden an gesunden Nachbarbäumen verursachen kann, in der Praxis vor allem die Fichte. Tanne, Kiefer und Laubholz sind getrennt zu halten und werden abgezogen.
- Keine Bindefrist: Belege sind trotzdem fünf Jahre aufzubewahren.
Alle Punkte: Quelle 1.
Schutzwald und dauerhaftes Liegenlassen
Schutzwald im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BayWaldG ist Wald, der insbesondere vor Lawinen, Steinschlag, Erosion oder Hochwasser schützt. Für die Förderung zählt auch der umgebende Gefährdungsbereich bis 500 m Entfernung dazu, soweit dort befallsfähige Bäume stehen.
Schutzwald muss nicht bereits im Verzeichnis stehen: Das Forstpersonal kann ihn vor Ort feststellen. Im Antrag wird dann das Einverständnis zur Eintragung erklärt; die Förderung kann unabhängig vom Eintragungsverfahren erfolgen.
Bedingungen für die 80 € beim Liegenlassen
- Das Holz wird von Hand oder motormanuell entrindet beziehungsweise geschlitzt.
- Es bleibt dauerhaft im Wald und darf nicht verwertet werden.
- Die Bäume werden möglichst quer zum Hang gefällt, um die Bodenrauigkeit zu erhöhen – als einfache Maßnahme ohne aufwändigen Einbau.
- Wo Hangneigung und Schneebewegung es erfordern, kann die Revierleitung hohe Stöcke von etwa 1 m anordnen.
Quelle: Quelle 1.
Ablauf und Fristen
- Beratung vor OrtDie Revierleitung des AELF berät kostenlos, beurteilt das Schadholz und legt Methode und Frist fest. Zuständige Revierleitung finden (öffnet in neuem Tab)
- Antrag stellenGrundsätzlich vor Beginn der Arbeiten. Bei Gefahr im Verzug – wenn sich der Befall durch ausfliegende Käfer unkontrolliert auszubreiten droht – darf sofort begonnen werden; die digitale Antragserfassung ist dann unverzüglich nachzuholen, Richtwert innerhalb von 14 Tagen.
- Maßnahme durchführenInnerhalb der festgelegten Frist und vollständig, einschließlich Kronen und Restholz.
- Abschluss anzeigenJeder Teilabschluss und Abschluss spätestens eine Woche danach beim AELF. Das Forstpersonal hat anschließend 14 Tage Zeit zur Kontrolle; erst danach darf zusammengeführtes Holz weiterbearbeitet oder abgefahren werden, sofern es nicht früher freigegeben wird.
- Verwendungsnachweis einreichenElektronisch über das Waldförderportal, einschließlich aller Mengennachweise.
| Schritt | Frühjahrs- und Sommerbefall | Herbst- und Winterbefall |
|---|---|---|
| Durchführung abgeschlossen | 15. Oktober | 15. März |
| Verwendungsnachweis eingereicht | 30. November | 30. April |
Maßgeblich für die Zuordnung ist nicht das Datum des Sturms, sondern wann der Befall eintritt. Ein verspäteter Verwendungsnachweis führt zur Aufhebung des Bescheids und damit zum vollständigen Förderausfall. (Quelle 1)
Mengennachweis
Nachgewiesen wird die Stammholzmenge in Festmetern ohne Rinde, vorrangig mit geeichten Messverfahren wie Sägewerksprotokollen oder Klupplisten. Anerkannt sind auch fotooptische Poltervermessung, bei ausreichender Genauigkeit Polter-Apps sowie mit Zustimmung des AELF die Ermittlung nach Raummaß mit Umrechnungsfaktoren. (Quelle 1) Beim Liegenlassen im Wald gibt es kein Sägewerksprotokoll – hier ist eine saubere Aufnahme vor Ort entscheidend.
Häufige Fehler
Die meisten Förderungen scheitern nicht an der Arbeit im Wald, sondern an Formalien:
- Mit der Arbeit begonnen, ohne Antrag – und ohne dass Gefahr im Verzug vorlag oder der Antrag rechtzeitig nachgeholt wurde.
- Kronen und Äste vergessen. Ohne vollständige Behandlung ist die Maßnahme nicht förderfähig.
- Zu spät gehandelt. Sind die Käfer ausgeflogen, ist das Holz nicht mehr fängisch.
- Frischholz untergemischt. Nicht befallene Bäume, die nicht aus arbeitstechnischen oder Sicherheitsgründen mitfallen mussten, werden abgezogen.
- Abschluss nicht innerhalb einer Woche angezeigt oder das Holz vor Ablauf der Prüffrist abgefahren.
- Verwendungsnachweis zu spät – dann entfällt die gesamte Förderung.
Wer was übernimmt
Waldbesitzer
- Antrag
- stellt den Förderantrag beim AELF
- Abschluss
- zeigt den Abschluss an und reicht den Verwendungsnachweis ein
- Auszahlung
- erhält die Förderung direkt
Wald & Forst Job
- Einschätzung
- beurteilt Befall und Brutstadium, stimmt sich mit der Revierleitung ab
- Ausführung
- schlitzt oder entrindet vollständig und fristgerecht
- Unterlagen
- liefert Fotos, Koordinaten und Mengenaufstellung für Anzeige und Nachweis
Quellen
- BehördeBayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus: Förderung der Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten – WALDFÖPR 2025, Stand 05.03.2026. waldbesitzer-portal.bayern.de (öffnet in neuem Tab)
- BehördeFörderdatenbank des Bundes: Förderung für waldbauliche Maßnahmen (WALDFÖPR 2025). foerderdatenbank.de (öffnet in neuem Tab)
Diese Seite fasst die veröffentlichten Informationen der Bayerischen Forstverwaltung zusammen und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die jeweils gültige Förderrichtlinie und die Entscheidung Ihres AELF.